Wann muss bzw. kann ich mein Kind an der Grundschule anmelden?

Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben,  schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September  des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den  Eltern in der Schule angemeldet wurden. Ist Ihr Kind noch nicht schulpflichtig, können die Eltern einen Antrag auf vorzeitige Einschulung bei der für sie zuständigen Grundschule  stellen. Die Kinder können dann in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie  den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter.

An welcher Grundschule muss ich mein Kind anmelden?

Laut Schulgesetz hat der Schüler soweit ein Schulbezirk oder ein Einzugsbereich besteht, die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er wohnt.

Alle Kinder sind zunächst also in einer dieser Schulen anzumelden. Dieses Vorgehen dient  dazu, dass alle schulpflichtigen Kinder angemeldet und mit den Meldelisten der Stadt verglichen werden können. Falls Sie später aus wichtigen Gründen den Wunsch haben, dass Ihr Kind eine andere Grundschule außerhalb des Schulbezirks besucht, können Sie einen Antrag auf Schulbezirkswechsel beim Schulleiter der gewünschten Grundschule stellen.

Was muss ich zur Anmeldung in der für mich zuständigen Grundschule alles mitbringen und muss mein Kind mit zur Anmeldung in die Grundschule?

Die Eltern der zukünftigen Schulanfänger erhalten vom Schulverwaltungsamt der  Stadt ein Schreiben mit der Aufforderung zur Anmeldung an einer der für Sie zuständigen Grundschulen. Dieses Schreiben müssen Sie an der Schule bei der Anmeldung vorlegen.

Zur Anmeldung benötigt die zuständige Grundschule außerdem die Geburtsurkunde des Kindes zur  Ansicht und Ihren Personalausweis zum Vergleich der Wohnanschrift. Folgende  Daten werden erhoben:

  1. Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
  2. Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
  3. Geschlecht des Kindes;
  4. Anschrift der Eltern und des Kindes;
  5. Telefonnummer, Notfalladresse;
  6. Staatsangehörigkeit des Kindes;
  7. Religionszugehörigkeit des Kindes;
  8. Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten,  soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind.

Die Daten nach Nummer 6 und 8 sind nur mit Einwilligung der  Eltern gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zu erfassen.

Ob Ihr Kind mit zur Anmeldung kommen muss, hängt in der Regel von der jeweiligen Schule ab.

Kann mein Kind auch eine andere Grundschule besuchen?

Wünschen die Eltern, dass ihr Kind eine Grundschule besucht, die außerhalb des für sie maßgeblichen Schulbezirkes liegt, stellen sie unter Angabe der Gründe spätestens zum 15. Februar des Kalenderjahres einen Antrag auf  Aufnahme an der Schule, die das Kind nach ihrem Wunsch besuchen soll. Für noch nicht schulpflichtige Kinder kann der Antrag auch nach diesem Termin gestellt werden.

Was erfolgt alles nach der Anmeldung an der zuständigen Grundschule?

Zur Anmeldung in der Grundschule erhalten Sie einen Termin für die schulärztliche Untersuchung durch den Jugendärztlichen Dienst. Diese findet meist im November, Dezember, Januar oder Februar statt. Im Frühjahr bieten die Grundschulen dann meist verschiedene Veranstaltungen  für die zukünftigen Schulanfänger an z.B. Vorschule,  Schnuppertage, Spiel- und Kennenlernnachmittage oder Tage der offenen Tür. Erfahrungsgemäß finden an den Grundschulen im Juni die vorbereitenden  Elternabende für die Eltern der Schulanfänger statt.

Kann ich mein Kind von der Einschulung zurückstellen?

Das  Sächsische Schulgesetz legt fest, dass der Schulleiter der  zuständigen Grundschule über die Einschulung der Kinder entscheidet. Dabei sollen Kinder nur im Ausnahmefall um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Mit dem Schularzt, welchem das Kind ebenfalls vorzustellen ist, wird diese Entscheidung abgestimmt. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich  können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.

Wie viele Klassen werden im kommenden Schuljahr eingerichtet? Wer wird der Klassenlehrer und wie sind die Klassenstärken?

Diese Frage kann exakt natürlich erst nach der Anmeldung und der anschließenden Absprache zwischen den Schulen der Stadt beantwortet werden, da wir nicht wissen, wie viele Eltern sich für welche Schule entscheiden. Die Anzahl der Schüler wechselt meist auch noch durch Umzüge, An- und Abmeldungen. Die Obergrenze für die Schülerzahl in einer Eingangsklasse ist in Sachsen auf 28 festgesetzt. Die Lehrereinsatzplanung der Schulen mit dem Regionalschulamt erfolgt in der Regel im Mai. Deshalb werden die meisten Schulleitungen oft auch nur zum Teil genasu wissen, welche Lehrerkräfte ihnen im  nächsten Jahr zur Verfügung stehen. Eine endgültige Festlegung der Klassenlehrer ist infolgedessen erst frühestens Ende Mai möglich.

Weitere interessante Informationen zum Thema Schuleingangsphase finden Sie auch auf dem Bildungsserver des Freistaates Sachsen.

Termine
20. Mai bis 29. Juli

Dienstag, 22. Mai 10:30 Uhr - 14:00 Uhr
"Campus für Christus"

Mittwoch, 23. Mai 15:00 Uhr - 16:15 Uhr
Frühlingskonzert

Freitag, 1. Juni 09:30 Uhr - 12:30 Uhr
Kindertag - Wir spielen im Haus und auf dem Hof

Dienstag, 5. Juni 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Sportfest

Montag, 11. Juni 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Exkursion Klärwerk Klasse 4

Freitag, 15. Juni 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Aufführung der Theater AG beim Theaterfestival "Alles spielt"

Freitag, 15. Juni 15:00 Uhr - 16:00 Uhr
Kennenlernnachmittag und Elternschule für die Schulanfänger und deren Eltern

Montag, 18. Juni 08:00 Uhr - 10:00 Uhr
Fußgängerpass für die 1. Klasse

Dienstag, 19. Juni 10:00 Uhr - 12:00 Uhr
Völkerballtunier für die 4. Klasse